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   AG Leipzig, 11.09.2015 - 106 C 10733/14   

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https://dejure.org/2015,37072
AG Leipzig, 11.09.2015 - 106 C 10733/14 (https://dejure.org/2015,37072)
AG Leipzig, Entscheidung vom 11.09.2015 - 106 C 10733/14 (https://dejure.org/2015,37072)
AG Leipzig, Entscheidung vom 11. September 2015 - 106 C 10733/14 (https://dejure.org/2015,37072)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.9.2015 - 106 C 10733/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Leipzig, 11.09.2015 - 106 C 10733/14
    Der BGH hat in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 Fahrtkosten in Höhe von 1, 80 Euro pro Kilometer gebilligt.

    Bereits mit Urteil vom 11.02.2014 hat sich der BGH unter dem Aktenzeichen: VI ZR 225/13 dahingehend geäußert, dass bei einem Grundhonorar von 260, 00 EUR, Lichtbildkosten in Höhe von 22, 40 EUR, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75, 00 EUR, Fahrtkosten / Zeitaufwand in Höhe von 91, 80 EUR (d. h. 1,80 EUR je km, max. 100, 00 EUR) sowie aus dem darauf errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht in Höhe des Grundhonorars, noch in Anbetracht der Nebenkosten, zu beanstanden seien (BGH a.a.O., Orientierungssatz Nr. 4).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Leipzig, 11.09.2015 - 106 C 10733/14
    Auch in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, beanstandet der BGH eine Pauschalierung der Höhe der Nebenkosten.
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Leipzig, 11.09.2015 - 106 C 10733/14
    Das Gericht vermag sich der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 0111/12, wonach eine Erstattung von Nebenkosten, welche mehr als 25 % des Grundhonorars ausmachen, ausscheidet, nicht anzuschließen.
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